Gesetze / Betriebssicherheitsverordnung
BetrSichV§ 20 Sonderbestimmungen für überwachungsbedürftige Anlagen des Bundes
Stand: 04.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/20#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde für die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Dies gilt auch für alle in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen auf den von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei genutzten Dienstliegenschaften. Für andere der Aufsicht der Bundesverwaltung unterliegende überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 bestimmt sich die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Absatz 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrSichV%202015/20#abs-2 (2) § 18 findet keine Anwendung auf die in Anhang 2 Abschnitt 2 bis 4 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 20 BetrSichV →
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Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3146)
BGBl. 2021 I S. 3146
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30.04.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. April 2019 (BGBl. I 554)
BGBl. 2019 I S. 554
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15.11.2016 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2016 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2016 I S. 2549
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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